Werk

Sport und Chance, Sportwetten, Glücksspiele, Sport, Fatma Yildiz, Herten, 45699, Suchtgefahr, Glücksspiele können süchtig machen,
                                                          Sportwetten und Glücksspiele                                                 Sport und Chance

Im stetig expandierenden Markt der  suchtfördernden Spiele, Sportwetten und Glücksspiele vor Ort und im Internet, machte ich mir Gedanken zu diesem Thema mit der Hinsicht einer weltweiten einheitlichen Lösung mit Erfolg. (1)

Die suchtfördernden Spiele, Sportwetten und Glücksspiele gibt es bereits tausenden Jahren. - Man nannte diese nicht Sportwetten und Glücksspiele sondern Würfelspiele oder Pferderennen/Kamelrennen. 
Das Backgammon Spiel allein ist über 4.000 Jahre alt. - (Wikipedia)
Sportarten mit Ball, Stöcke und Steine gab es bereits im antiken Zeitalter was uns bis heute begleiten. (2)

Wie sind die Sportwetten und Glücksspiele eigentlich entstanden? (3)

Sportwetten und Glücksspiele sind damals schon durch einige Menschen entstanden, die in verschiedenen Sportarten tätig waren. Der Sport hat in jedem Jahrhundert eine neue Entwicklung gemacht. Früher haben die Menschen Kämpfe veranstaltet oder mit Schwertern gekämpft und darauf untereinander gewettet, wie auch heute beim Boxen, Ringen oder Wrestling. (4)

Meine Erfahrungen und Forschungen von über 20 Jahren auf diesem Gebiet haben gezeigt, dass die Sportwetten und Glücksspiele sich schon immer in einer grauen Zone befanden und bis heute noch so sind. Bis jetzt können sich weder die Spieler noch die Anbieter freizügig an Sportwetten oder Glücksspielen beteiligen. Schon seit Jahrzehnten, eher schon immer herrschen in allen Ländern diesbezüglich Unruhen. Aufgrund dessen, dass es weltweit keine bestehenden einheitlichen Richtlinien gibt, kommt es immer dazu, dass die Beteiligten nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen. Es gab schon immer eine Möglichkeit auf diesem Gebiet legal zu agieren ohne die Gesetze zu berühren, jedoch ist darauf keiner gekommen, was ich hier nicht näher ausführen möchte. (5)

Im Bereich Sportwetten und Glücksspiele, trotz ein möglicher Weg, fehlen jegliche Ebenen und Vorgaben, sowie, dass bis heute die Steuerregelungen und Gesetze in den Ländern hier nicht entsprechend geregelt sind. Dadurch leiden nicht nur die Spieler und die Anbieter, sondern auch die Länder selbst. Die Problematik der bestehenden Sportwetten und Glücksspiele und Online-Spiele weiten sich immer mehr aus. (6)

Die Zeit, Technik und die Menschheit bewegt sich aufgrund des Internets in Höchstgeschwindigkeit. Im Gegensatz zu früher ist das Gehirn heute in der Lage viel mehr aufzunehmen. Das Auge sieht viel mehr und die Lust steigt dadurch. Die Verbreitung der Sportwetten und Glücksspiele sowie die Online-Spiele sind in den letzten 10 Jahren gigantisch im Internet gestiegen und dominieren den Sektor. Alle Länder sind hiervon betroffen. Private Anbieter und Vermittler bieten ihre Wetten Live im Internet an und in den öffentlich zugänglichen Räumen, wie Wettbüros und oder Internetcafes etc., obwohl es verboten ist. Nach jetziger Rechtslage ist es selbst für den Spieler verboten außerhalb des Landes zu spielen. (7)

Die Spielhallen gibt es schon seit über 30 Jahren vor Ort und die Glücksspiele sind seit ca. 6 Jahren sogar im Internet verfügbar. Die Wettbüros und Internetwetten waren bis 2012 in Deutschland sowie in vielen weiteren Staaten illegal. Somit hatten die Anbieter keine Möglichkeiten legale Wetten anzubieten und konnten den Wettspaß in der Richtung nicht erfüllen. Sportwetten und Glücksspiele wurden geschlossen gehalten und haben so keine Akzeptanz in der Bevölkerung bekommen, was verständlich ist. Man hat diese milliardenschwere Branche ohne Einnahmen für das Land, ohne Freiraum für die Anbieter und ohne Spaß für die Spieler immer nebenher schleichen lassen, wodurch die Sucht entstand. Die Entstehung der Sucht beruht auf fehlender Ordnung, Sicherheit und Kontrolle. (8)

Nur einpaar Länder in Europa und in Ausland erlauben die Sportwetten und Glücksspiele und haben diesbezüglich auch nur in Maßen Steuervorteile. Die dort mit Sitz angemeldeten Anbieter vermitteln ihre Sportwetten und Glücksspiele nicht nur in eigenem Land an, sondern in ganz Europa und weltweit und die anderen Staaten können aufgrund EU-Rechts oder aufgrund der Tatsachen, dass keine bestehende Gesetze vorhanden sind nichts dagegen tun. Infolgedessen können diese Länder keine Steuereinnahmen erwirtschaften. Es besteht bis heute immer noch keine Übersicht über die Anbieter oder über die Einnahmen, welche einem Land Vorteile bringt, außer den Ländern, die die Sportwetten und Glücksspiele freigegeben haben und das auch nur minimal. (9)

Deutschland wollte den Sportwettenmarkt in 2012 mit 16,66 % Steuern des Spieleinsatzes und mit Vergabe von 7 Konzessionen (06.April 2011, 16:19 Uhr / Quelle: ZEIT ONLINE, dpa, AFP) öffnen und Schleswig-Holstein wollte sogar 20 % Steuern keine begrenzte Konzessionen (14. September 2011, 18:04 Uhr / Quelle: ZEIT ONLINE, AFP, dpa) und die Anbieter waren darüber glücklich und erleichtert. Folglich wurde der Sportwettenmarkt mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum 01.07.2012 werkbedingt mit 5 % Steuern geöffnet, mit dem Zug, dass die Anbieter ihren Sitz nach Deutschland verlagern. Die Anbieter jedoch haben ihren Sitz weiterhin in Malta und Gibraltar gelassen, weil diese Länder den Steuersatz dann plötzlich auf 1% weiter runtersetzten und die Begrenzung der Länder auf Konzessionen dort nicht gegeben war. Das rentierte sich natürlich für diese Länder, weil fast alle Anbieter nur in diesen EU- Mitgliedstaaten sesshaft sind aufgrund der Gegebenheiten. (10)

Hier waren für die deutschen Anbieter nicht nur die Vorteile der Steuern bedeutend, so dass sie ihren Sitz nicht nach Deutschland versetzt haben sondern, ausschlaggebend hierzu war, dass die Begrenzung der Länder Konzessionen auf 20 festgesetzt wurden. Das Werk gibt nicht die derartige Begrenzung von 20 Konzessionen, sondern öffnet sogar für alle Anbieter das Handeln durch die Urheberlizenzen auf diesem Gebiet. Die Konzessionen können frei oder begrenzt oder nicht sein, jedoch ist der Markt weltweit durch diese Urheberlizenzen und das Urheberrechtsgesetz für alle Anbieter frei verfügbar. Allein die begrenzte und nicht begrenzte Konzessionen der Länder kann man diesen mächtigen Markt nicht im Auge halten oder kontrollieren, sonst wäre es ja bereits der Fall. (11)

Die Sichert und Ordnung des Marktes gelingt nur durch diese Lizenzen von unten nach oben und von oben nach unten, indem das Interesse der Lizenzträger darin besteht, dass kein Eindringen in die Rechte durch Fremde erfolgt. Gleicherweise bringen diese Rechte den Anbietern hohe Einnahmen, andersrum ist es heute so, dass sich keiner im Geschäft des anderen einmischt, warum denn auch, sie sind nicht dafür zuständig. Die Zuständigkeit und „ein Stück öffentliche Hand“ und Sicherheit ist nur durch diese Lizenzrechte machbar. (12)

Sportwetten und Glücksspiele, welche den Menschen seit der Entstehung Spaß bereiten sollte, führte das Ergebnis jedoch ungewollt in die Sucht. Dazu kommen heute die modernen Online-Spiele und das Internet, die früher nicht existierten. Ziel sollte jedoch sein, dass die jetzige und kommende Generation vor dieser Sucht geschützt wird und die Sportwetten und Glücksspiele, sowie die Online Spiele Spaß bereiten sollen und nicht süchtig machen sollen. (13)

Die Problematik hierbei ist, dass die Länder nicht wollen, dass es Sportwetten und Glücksspiele durch die Anbieter betrieben werden und die Anbieter weiterhin illegale Sportwetten und Glücksspiel anbieten wollen, sondern das Problem ist, dass es keine einheitliche Struktur besteht. Gleichermaßen gibt es keine technischen einheitlichen Systeme, Programme und Steuern, stattdessen gibt es nur Verbote. (14)

In dieser Zeit und Technik sind die Angebote der Sportwetten und Glücksspiele in dem Ausmaß auf ein Land zu begrenzen nicht machbar. Die Menschen surfen im Internet weltweit und nicht nur in einem Land. Die Händler bieten ihre Waren nicht nur in einem Land an sondern weltweit. Die Entwicklung der Menschen und die Technik bringt diese Umstände automatisch mit sich, zugleich hat jeder ein Anspruch dort zu spielen oder einzukaufen wo er möchte. Daher muss auch hier, wie im Verkehrsgesetz-Verkehrsrecht, eine einheitliche Schiene geben, welche das Werk bringt. Die Begrenzungen und Verbote durch die Länder müssen aufgehoben werden, denn jeder Spieler hat das Recht dort zu spielen oder zu wetten, wo er es wünscht. Die Mitteln hierzu hat der Spieler eigenständig zur Verfügen zu stellen und nicht durch die Vorgabe der Länder, indem die Begrenzung des Spielbetrags erfolgt. (15)

Sachverhalt Schweiz: (16)                                                                      

Ein Spieler aus Deutschland kann in der Schweiz keine Sportwetten und Glücksspiele ab dem 01.07.2019 abgeben oder andersrum, weil die Richtlinien und das Steuersystem, sowie die Software es nicht ermöglicht und auch andere Gründe bestehen (https://www.soaktuell.ch/index.php?page=/news/neues-geldspielgesetz-gilt-seit-1-juli-2019-schweiz-verbietet-auslaendische-wettanbieter_31573). Desgleichen ist es, dass die Umstände in dieser Materie so nicht zu bewältigen sind, weil es keine einheitliche Umsetzung gibt, so auch die Gesetze wie im Strafrecht und Verkehrsrecht. Somit passiert alles gezwungener Maßen ungewollt und die Strafen passieren auch ungewollt. Schweiz hat inzwischen werkbedingt auch die Situation für die auswärtigen Anbieter gelockert.(https://www.rontaler.ch/wirtschaftsnachrichten/diesunddas/die-umsetzung-des-geldspielgesetzes/) (17)

Nehmen wir mal die Spielautomaten in den Spielhallen. Bis heute ist es nicht durchführbar, dass diese Automaten in jedem Land aufstellbar sind, weil es keine Zollmöglichkeiten oder sonstiges gibt. Denken wir mal an die beliebten Einarmigen-Spielautomaten aus Amerika. Diese haben wir in Deutschland leider nicht in den öffentlichen großen Casinos, eventuell vereinzelt. Das resultiert daraus, weil es nicht erlaubt ist. Nehmen wir mal die Automaten von NOVO „Book of RA“, diese existieren in den Spielhallen in Deutschland und in Österreich aber offiziell ist es nicht möglich dieses beliebte Automat in allen gewünschten Länder aufzustellen. Muss das sein? Nein, auch hier sollten die Spieler in den anderen Ländern die Gelegenheit haben an diesen Automaten zu spielen und die Steuern hierzu müssen in jedem Land einfließen. (18)

Aber warum funktioniert das Ganze nicht? (19)                                                                               

Der Grund hierzu ist, dass es keine einheitlichen Gesetze und Richtlinien, Steuern, Zollgebühren, Lizenzen gibt, ferner eine Versicherung für die Spieler und Angehörigen und auch keine Entwicklungen und Erfindungen. Es gibt keine Fachanwälte im Glücksspielrecht oder Sportwettenrecht, wie in Strafrecht. Dieser Bereich ist absolut leer und bedarf in jeder Ebene eine Organisation und Struktur. (20)

Es gibt keine sicheren Online Sportwetten und Glücksspiele Datenbänke, Programme und Hardware, und keinen Jugendschutz, sowie dagegen ergreifenden Maßnahmen und keine Ziele für die kommende Generation. Sportwetten und Glücksspiele haben mit Sport zu tun und nicht nur Sport macht Spaß und vereint, sondern auch Sportwetten und Glücksspiele müssen Spaß machen und im Rahmen dessen sollte keine Sucht folgen. Die Sucht muss ins Spass umwandeln! (21)

Das Ganze mit verschiedenen Steuersystemen „keine Gesetze und Richtlinien“ oder sonstiges kann nicht funktionieren, vor allem nicht im gegenwärtigen Internetwelt. In Sportwetten wurde für die Standorte zwar der Steuersatz von 5% eingeführt, aber was ist mit der Internetwelt? In jeder anderen Branche, wie u. a. Einkauf und Verkauf von Gegenständen führen doch alle Händler auch alle Steuern ab. (22)

Vor allem wie ist das mit Glücksspielsteuer?(23)

Hier ist es so, dass in jeder Stadt absolut verschiedene Steuersätze zwischen 11 % und 24 % abgeführt werden, die einen vom Umsatz oder andere vom Gewinn. Ein Steuersatz bezüglich Internet besteht weltweit in keinem Sektor und in keinem Staat, welche jedoch im Werk verankert ist. Jahrzehnte gibt es Glücksspiele aber außer diese hier genannten Steuern sind keine weiteren Einnahmeebenen für die Länder vorhanden. Es bestehen lediglich die hohen Vergnügungssteuer für die Glücksspielautomaten, aber es gibt keine Vergnügungssteuer für die Sporwettenautomaten. Die Lokalbesitzer in allen Sektoren zahlen Mieten und Steuern aber ein Lokal im Internet nicht. Fairness? (24)

Das Internet heißt auch gleich Software und Hardware, was ist denn damit? Wo ist die Steuer in diesem außergewöhnlichen Bereich von den Programmen, Datenbänke im Internet und vor Ort. Wie soll man einen Bereich kontrollieren oder für Ordnung und Sicherheit sorgen, wenn die Ebenen durch kein System gleichermaßen, welches nicht ebenso durch die Gesetze und Steuern nicht gegliedert ist oder nur sehr gering! (25)

Wie wir sehen gibt es bei Sportwetten und Glücksspiele und suchtfördernde Spiele im Internet und Standorten noch viele offenen Stellen und Fragen was abgedeckt werden müssen, um das Gleichheitsprinzip und das Gleichgewicht entstehen zu lassen. Entscheidend ist, dass die Menschheit geschützt ist. Das ist unentbehrlich für die Bevölkerung und das Land, denn das Land lebt durch Ordnung und durch diese Einnahmen und das Volk lebt durch das Land. Durch die gedeckten Ebenen der Länder wird ein Land besser aufrecht gehalten und das Volk lebt besser und wohlhabender aufgrund von Mehreinnahmen in Milliardenhöhe. (26)

Die Erde ist zwar mit Gesetzen und Regeln in vielen Bereichen gut abgedeckt aber die neue visuelle INTERNETWELT, Online-Spiele, Sportwetten und Glücksspiele, ist bisher nicht sicher gestellt. (27)

Es muss möglich sein, dass der Spieler weltweit spielen kann ohne Verbote und Begrenzungen und es muss möglich sein, dass die Anbieter überall die Sportwetten und Glücksspiele anbieten können ohne Verbote, Begrenzungen und Sperren etc. und das muss möglich sein, dass die Länder hierdurch ihre Einnahmen tätigen. Es ist ein lebensnotwendiges Areal, welches nicht ohne Aufsicht bestehen darf. (28)

Milliardenbeträge im Internet und Standorte ziehen durch hohe Wettbeteiligungen und Glücksspiele einfach vorbei aber bis zu 90% der Staaten profitieren nicht davon. Die restlichen Länder profitieren auch nicht entsprechend, weil die Einnahmen nicht auf allen Ebenen existieren und kontrolliert werden können und unterwegs sogar hängen bleiben. (29)

Dieser Zustand bringt keine Sicherheit und Ordnung und somit herrscht keine Suchtprävention, vor allem der Schutz gegenüber der jetzigen und kommenden Generation vor dieser Sucht ist nicht erfüllt. Zugleich gibt es keine Methoden für die bereits süchtigen Spieler, die keine Mitteln haben zu Wetten und zum Spielen. Hierdurch entstehen Gefahren im Umfeld und beim Nutzer selbst. Die einzigen Suchtpräventionen sind die Beratungsstellen, wo der Spieler sich telefonisch melden kann. Jedoch ist das letzte Geld in Sportwetten und oder Glücksspielen geflossen und der Anruf in der Beratungsstelle ist kostenpflichtig. Macht keinen Sinn! Im Werk sind Therapiemethoden in Verbindung mit anderen Suchterkrankungen enthalten, welche dem Medizinrecht zugänglich sind. (30)

Was nun? Auf Spielen und Wetten ist nicht zu verzichten! Das Werk stellt die Ergebnisse im vollen Umfang dar und erklärt die Maßnahmen zur Vorbeugung von Sucht und das Bekämpfung hierfür. Die Suchtbekämpfung und Schutz der Jugend kann man im Werk die detaillierten Darstellungen und Skizzen mit Lösungen ersehen und vieles mehr. (31)

Die Suchtpräventionen der Lotteriebetreiber der öffentlichen Hand zogen nach drängenden Urteilen höchster Gerichtsinstanzen ihre Werbekampagnen zurück und ergänzten ihre Reklame durch Warnungen vor Risiken und Nebenwirkungen, wie man sie aus der Pharmabranche kennt. (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/sportwetten-auf-dem-rueckzug-1607653.html) 2011. Die privaten Anbieter hatten diesbezüglich nichts in der Hand. Mit einem Satz aus dem Werk 2012 - Sportwetten und Glücksspiele können süchtig machen! - (Aufsatz; Wetten wir win mit WIN WIN) ist die Freigabe für Werbungen und Standorte nicht getan und nicht erlaubt. Die Werbung der Sportwetten und Glücksspiele sind werksbedingt ab 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr auszustrahlen und nicht den ganzen Tag, wo die Kinder und Jugendliche diese sehen können. Das gilt ebenfalls für die suchtfördernden Spiele. (32)

Dazu gehört viel mehr, unter anderem die schlichte Gestaltung der Standorte (Logo erlaubt). Die Hierarchie muss eingehalten werden! Im Werk wurden ebenfalls die Türen für die TV Werbung und Plakate von Sportwetten und Glücksspiele für die Branchen und Anbieter geöffnet.  Das Land wollte dann ab dem neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrages 01.07.2012 für FIFA  die Bandenwerbung in den Fußballstadien erlauben, das bedeutet nicht, dass alle sich daran bedienen dürfen und die Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, in die Ecke drängen. (33)

„Der Finder erhält den Lohn!“ (34)                               
                                                                     
Bisher gibt es leider nur ein WIN WIN Effekt aber nicht für die Nutzer, Angehörige oder den restliche 80 % der Bevölkerung, die nicht an Sportwetten und Glücksspielen interessiert sind, aber enorm betroffen sind. Nichtinteressenten haben Angehörige und oder Kinder, was das Leben mit Sportwetten und Glücksspielen und suchtfördernden Spiele schwer macht. Die Länder haben absolut keine Vorteile bisher, sondern eher nur Nachteile. (35)

Seit Jahren versuchen die Anbieter Lösungen vorzutragen darüber hinaus bieten sie den Ländern hohe Steuersätze an, damit die Freigabe gewährt wird und keine illegalen Wetten stattfinden, wie man es aus einem Artikel mit 10 % Steuerangebot ersehen kann (12.04.2012). Anderseits fehlen hierzu von allen Anbietern die jeglichen sicheren Programme und Ideen, vor allem sind die technischen Maßnahmen weltweit im Bereich Internet und Standorte nicht sichergestellt. Maßgebend fehlt der Jugendschutz, Sicherheit und Ordnung. Demgemäß können die Länder und Gerichte so die Freigabe auch nicht tätigen. (36)

Wie sind die Programme im Internet von Sportwetten und Glücksspiele heute bestückt? (37)

Die Programme sind einfach strukturiert und unsortiert. Man wird mit 100 Bonus-Punkten und mehr gelockt und der Spieler meldet sich an allen Sportwettenanbietern und Glücksspielanbietern mit verschiedenen E-Mail Accounts an, um diese Bonus-Punkte zu erhalten um die Spielsucht zu sättigen. Der Anbieter zahlt nur in einem Land Steuern und bietet in allen Staaten die Sportwetten und oder die Glücksspiele an und keiner zahlt für diese Länder die Steuern oder Zollgebühren oder sonstiges. Was aber alle anderen Branchen bzw. Händler tun. Ist das Fair? Jugendschutz ist nicht gegeben und die Hinweise auf Suchtgefahr oder auch motivierende Hinweise erfolgen nicht. Die Jugendlichen können diese Programme im Internet einfach ersehen, nutzen und sogar umgehen. (38)

Die Lösung und das gewünschte Ergebnis im Werk sind die Ausweichspiele mit Punkten, die man durch das Spielen jederzeit ergattert und diese in Geld umwandeln kann. Das Geld und die Punkte sind gegenseitig umwandelbar. Zugleich können diese Punkte an einen anderen Nutzer weltweit verschickt werden. Der Nutzer kann dann diese Punkte in Geld umwandeln und in Sportwetten und Glücksspiele, Online Spielen einsetzten oder auszahlen lassen oder weiter einsetzen. Die einzige Begrenzung im Werk ist der Transfer der Punkte an einen anderen Nutzer, um der Geldwäsche vorzubeugen und oder die Sucht des Spielers hierdurch noch zu fördern. Der Spieler wird nicht mit Bonus-Punkten gelockt, was zugleich verboten ist, sondern das Allgemeinwissen, Geschick und Konzentration gefördert wird. Es entsteht eine vernünftige Bonusverteilung. Das Computerprogramm erzwingt eine personalisierte Anmeldung und eine sichere Kontoverbindung und zugleich eine Sichere Online- und Offlineverbindung..., so geht nichts verloren. (39)

Auf den Verweis des Jugendschutzes wird durch die Hinweise, Texte, Bilder und Videos etc. hingewiesen und enthalten zugleich versteckte Punkte. Hierdurch hat der Spieler bei Mittellosigkeit die Möglichkeit die Zeit in diese Ausweichspiele zu investieren und fällt nicht ins leere oder in die Kriminalität oder gar in Eigenschaden, denn nichts ist schützenswerter als das Menschenleben. (40)

© Ein akuter Aspekt im Werk ist die Boss-Taste im Programm/Tastatur was die Sicht der Sportwetten und Glücksspiele mit dem Klick für Kinder und Jugend sperrt bzw. ein Lernspiel, ein Buch oder Safari oder Google hervorruft. Diese Erfindung ist fest in jeder Tastatur für Rechtshänder und Linkshänder leicht ausführbar und mit betätigen der Shift-Taste (2-mal Shift ⇧ oder cmd/strg) rechts oder links realisierbar was dann Safari oder Google aufruft oder Bildschirm sperrt/ruht etc..Bei erneuter Bedienung/doppel Klick der Taste hebt sich die Sperre wieder auf. Hier ist Apple und Microsoft gefragt. (41)

Wie sehen die Spielautomaten heute aus? (42)                                                                                 

Die Automaten sind mit Glücksspielen ausgestattet und geben lediglich dazu gehörende Jackpot oder Extraspiele. Die Automaten setzten sich plötzlich mitten im Spiel in kurzen und oder langen Pausen in Stillstand und der Nutzer kann nicht mehr weiterspielen und ist gezwungen diese Pausen abzuwarten oder muss an einem anderen Automaten das Spielen fortsetzen, was Frust und Ärger mitbringt. Es bestehen keine Hinweise auf Suchtgefahr oder eine Ausweichmöglichkeit für den Spieler. (43)

Die Lösung hier ist, dass diese Hinweise in den Automaten zum Vorschein kommen. Diese Hinweise werfen Zusatzspiele zuzüglich zu den Freispielen aus und ermöglichen für eine bestimmte Zeit ein Weiterspielen. Zugleich kann sich der Nutzer mit einem Code an den Automaten anmelden und die ergatterten Online Punkte vor Ort verspielen. Die technische Umsetzung erfolgt indem Sinne nicht schwierig, weil die Automaten bereits diese Code-Tastatur enthalten, jedoch für die Freigabe der Sperren oder vor Beginn der Nutzung eines Automates. Es sind keine Sperren und Pausen vorhanden und dafür sind die verschiedenen Hinweise mit Punkten eingeführt. Es gibt im Werk viele Möglichkeiten was das Spielen auf den Automaten oder den Programmen attraktiver gestaltet und die Frust in gute Laune umleitet. Die lästigen Pausen und Sperren und vorrangig das Einsatz-Limit etc. in den Automaten und Programmen haben somit ein Ende. Alleine nur die Ergänzung dieser Hinweise in Automaten, wenn nichts anderes wäre, erzeugt eine große Hilfe und Wirkung beim Spieler. (44)

Wie sieht jetzt die weltweite einheitliche Lösung für die Sektoren und Länder in Sportwetten/Glücksspielen/Online Spielen aus? (45)
 
Die Konzessionen und Urheberlizenzen erfordern in Sportwetten und Glücksspiele hohe Auflagen und Sicherheit. Diese dürfen nur vergeben werden, wenn die fachlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Nutzung des Werk im Rahmen erfolgt. Soweit erhält dann jeder Anbieter, Sektoren mit Wohnhaft und Hauptsitz eine Konzession und Lizenz in eigenem Land . Hierbei wird nur ein Personalausweis bei doppelter Staatsbürgerschaft berücksichtigt und die doppelte Staatsbürgerschaft ist anzugeben. Nur mit dieser Konzession und Lizenz ist der Sektor berechtigt in einem anderen Staat die Konzession zu beantragen und sich weltweit zu bewegen. Hierfür legt der Anbieter diese erlangte Konzession und Lizenz dem anderen Land vor. In jedem bewegten Land wird der Sektor für Standort und oder Internet etc. die Steuern und Urheberrechtsgebühren abführen. (46)

Die begrenzte Hauptlizenzen sind nur allein dazu berechtigt neue und weitere Anbieter von einem Land an das andere Land zu vermitteln, einzuführen oder unter eigenem Namen laufen zu lassen mit der Berücksichtigung aller Abgaben und eigenständiges Handeln ferner hierzu selbstständig eigene Lizenzgebühren etc. festzusetzen und einzunehmen - weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben ist freigestellt. Darunter fallen auch die Anbieter, die den hohen Auflagen oder sonstiges nicht entsprechen und werden somit hierdurch berücksichtigt und scheiden nicht aus. Im Werk sind die Berechnungen, Darstellungen und die Skizzen detailliert aufgeschlüsselt und auf allen Ebenen abgedeckt. Die Freigabe läuft für Sportwetten und Glücksspiele in gleichermaßen in allen erlaubten Staaten, die Sportwetten und Glücksspiele erlauben, anbieten bzw. betreiben. Dies ist den Staaten freigestellt. (47)

Die Maßnahme heute angesichts der technischen Gegebenheiten und Gleichberechtigung ist, dass im Internet und der Standorte eine weltweit einheitliche Steuer je für Sportwetten und Glücksspiele und Urheberrechtsgebühren in Höhe von 5 % festgesetzt sind. Weitere Bereiche sind im Werk bereits abgedeckt. (48)

Die neuen Gesetze der Sportwetten und Glücksspiele und suchtfördernden Spielen erfolgen weltweit einheitlich wie im Verkehrsrecht und das Urheberrechtsgesetz ist gleichermaßen anzuwenden. (49)

Somit ergibt sich ein Abschließen einer Versicherung nicht nur für die Automaten, sondern auch für die Programme, Standorte und die Versicherung für die Spieler und Angehörige durch die Ausweichspiele und Hinweise. Es entstehen Schulungen in dieser Branche und in verschiedenen Ebenen, denn auch ohne die MacherBuchmacher“ gibt es keine Sportwetten. Die bisher nicht gegebenen Fachanwälte in Sportwetten und Glücksspiele und viele weitere Lücken werden somit gefüllt. (50)

Die Milliardeneinnahmen durch diese Steuern und Urheberrechtsgebühren (Versteuerung) in jedem Staat bringt Reichtum für die Länder, welche wiederum in das Volk und Land investiert werden. Durch die Urheberlizenzen haben die Anbieter gewaltige Einnahmen was bisher nicht da ist. Diese Ebenen konnten nicht entstehen, weil es keine Erfindungen und Urheberrechte gab, was somit abgeschlossen ist. Für etwas was illegal ist, gibt es keine Patente was hiermit den Eingang öffnet und Einnahmen bedeutet. (51)

Das Urheberrechtsgesetz und die Erfindungen lassen das Ganze erstehen und nur dieses Gesetz verbindet alle Länder untereinander (§§ 53, 54 UrhG). Es ermöglicht gemeinsam rechtlich und gesetzlich die einheitliche, länderübergreifende Struktur und nur die Lizenzen bringen den Beteiligten das Freihandeln in allen Staaten. Ohne diese Rechte ist das einheitliche Steuersystem sowie Gesetze fehlend und es entstehen die Lücken und die Vorteile ergeben sich nicht für alle. 
Das eine oder das andere würde eventuell funktionieren, aber ohne ein Werk nach Urheberrechtsgesetz entsteht ein nichts, wie der jetzige Istzustand. (52)

Das Ganze sagt uns eigentlich, dass nicht Gold und Boden der Reichtum ist, sondern die Menschheit und das Gesetz selbst, die ein Land aufrecht hält. Nur wenn das Rad sich dreht, gibt es eine Bewegung und ohne eine Bewegung gibt es kein Leben. Das Rad muss auf die richtige Bahn geleitet werden, anstelle das Rad entgleiten zu lassen. (53)

Dieses länderübergreifende System und diese neuen Erfindungen und Entwicklungen erreichen für alle den WIN WIN Effekt. Das Urheberrecht bringt allen Staaten die gewünschten einheitlichen Strukturen, sowie die gesicherten, laufenden Einnahmen und den Anbietern und Spielern die gewünschte Präsenz und Akzeptanz. 
Das Versteckspielen hat ein ENDE! (54)

Die Anbieter, die Spieler und Angehörige haben eine Sicherheit wie nie zur vor und das Volk ist zufrieden. Die Generationen werden vorab mit Gefahren im Internet und überall in Sportwetten, und Glücksspielen und suchtfördernden Spielen gewarnt. Das Werk bringt eine Toleranz und Zusammenwachsen auf der Erde in der Zukunft insbesondere ein sicheres Internetwelt ohne das jemand benachteiligt wird. (55)

Sport bleibt Sport und Sport verbindet die Menschheit und für Manipulation ist kein Platz! (56)

Ich versichere, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst habe und keine anderen außer mein eigenes Werk als Hilfsmittel benutzt habe. Die den benutzten Hilfsmitteln wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen habe ich unter Quellenangaben kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner vorher geschrieben und wurden von mir 2012 bereits bis zu 70% veröffentlicht. Das Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung und wurde bisher von niemanden zuvor erfasst. (57)

Yildiz   (58)                                                                                                                                

Die Staaten werden hiermit gebeten eine schriftliche Erlaubnis von mir einzuholen und die Konzessionen nur in Verbindung mit den Urheberlizenzen zu vergeben und das erhaltene Werk entsprechend nach dem Urheberrechtsgesetz umzusetzen. Die Internet-Steuer-System in diesem und in anderen Bereichen ist nur mit meiner schriftlichen Zustimmung erlaubt und dürfen erst dann eingehalten werden. (59)

Das Werk in vollem Umfang bedarf die schriftliche Anforderung und für andere Steuersätze und Weiteres bedarf es eine beidseitige Zusammensetzung und eine Einigung. Die Bundesländer, die selbstständig Sportwetten und Glücksspiele anbieten möchten, können sich zur Aufstellung organisieren und eigenständig verfahren. (60)

Alle Sektoren auf dem Gebiet der Sportwetten und Glücksspiele werden hiermit letztmalig bis zum 31.12.2019 aufgefordert die Urheberrechtsgebühren/Vergütung von 8 % des Umsatzes monatlich ab der Veröffentlichung - BundesanzeigerWebseite 03.04.2012 und November 2012 Automatenmarkt S. 113 (ein Entgegenwirken ist nicht erfolgt) - und laufend zu zahlen, rückwirkend zu begleichen und die Lizenzen schriftlich zu beantragen oder es zu unterlassen auf diesem Gebiet zu agieren (61)

Yildiz (62) 

Urheberkennung (63)

Für suchtfördernde Spiele erfolgt eine andere Regelung. (64)

Info: Alle Daten sind vom Impressum zu entnehmen sowie die neue Postanschrift  ab dem 01.01.2020. (65)

Werk (66)

geschützte Werke (1. - 13.)

1. Wetten wir win mit WIN WIN
2. Glücksspiel und Wettsucht das Gehirn, die Gene und die Zeit 
3. Software Sportwetten und oder Glücksspiele, Online Spiele 
4. Software Sportwetten und Glücksspiele 
Realisierungskonzept mit verschiedenen Zügen (erstellt durch die Software Firma in Düsseldorf) 
5. Sportwetten und Glücksspiel mit Computerspiele und Wissensspiele Verknüpfungssytem 
6. Jugendschutz, Suchtpräventionen, Hinweise auf Suchtgefahr und positive Hinweise auf Sport und Werbung, Internetschutz
7. Darstellungen und Aufstellungen der Länder etc.
8. Aufstellung Anbieter und Vermittler und Standorte und Land
9. Skizze 5 % Steuer EU/weltweit 
10. Urheberrechtsgebühren und Internetsteuer und Steuern auf alle Waren in Ebenen
11. Länderübergreifendes System Internet, Computerprogramm, Automaten, Standorte etc.
12. Berechnungen und Ergebnisse aller Ebenen 
13. Steuersystem, Aufrundungssysteme, Lizenzsysteme, Zahlungssysteme, Zollsysteme, Programmsysteme etc. 

Copyright © 2010 Sport und Glück 

© Sportwetten und Glücksspiele und alle Inhalte, Produkte dieses Werkes, insbesondere die Erfindungen, Texte, Logo, Darstellungen, Skizzen etc. sind urheberrechtlich geschützt (§ 2 UrhG). Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet bei Yildiz. Die Nutzung des Werkes bedarf die schriftliche Zustimmung. Wer gegen das Urheberrecht verstößt, macht sich gemäß §§ 106 ff UrhG strafbar und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).

Jéylyn Yildiz

"Das Urheberrecht" und "Geistiges Eigentum

Das Urheberrecht schützt nicht die bloße Idee sondern die Ausgestaltung, Kreativität, Formgebung, Wahrnehmung und Manifestation einer subjektiven und oder objektiven Sache (materiell und immateriell). Diesbezüglich können Sie nachstehend die genaue Definition das 
„Urheberrecht“ - „Geistiges Eigentum“ und die „Gestaltung“ nachlesen und dieses Geschehen besser verstehen.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke der Literatur, Wissenschaft (=Computerprogramme) und Kunst, wobei als "Werke" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 nur "persönliche geistige Schöpfung" angesehen werden. Voraussetzung eines urheberrechtlichen Schutzes ist nach 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung.

Das Werk muss weiterhin einen Inhalt gedanklicher oder einzig, gesonderter Art enthalten. Bereits eine "geistvolle" Form und Art der Materialsammlung, Einleitung und Anordnung des dargebotenen Stoffes/Produktes/Handlungs ist zur Begründung einer Urheberrechtsfähigkeit ausreichend. (BGH GRUR 1985, 1041) 

https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland)

Das Urheberrecht
Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk

Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme usw.) ist nicht abschließend. Als Werk sind in § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente:[24]

Persönliches Schaffen: setzt „ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde“[25] voraus. Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit des Schaffenden.[24]

Wahrnehmbare Formgestaltung: Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig körperliche Festlegung, auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfüllen dieses Kriterium. Auch die Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle: Es genügt, wenn das Werk durch technische Hilfsmittel (etwa das Abspielen einer CD) wahrnehmbar gemacht werden kann.[24] - 

Das Veröffentlichen des Werkes im Internet erzeugt eine geistige wahrnehmbare Formgestaltung. 

Geistiger Gehalt: Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt.[24]

Eigenpersönliche Prägung: Zuletzt erfordert der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht wird; so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden. Das Kriterium wird auch „schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, oder „individuelle Ausdruckskraft“ genannt. Je nach Werkart ist das geforderte Maß an Originalität (die sog. Schöpfungshöhe) unterschiedlich. Eine nur geringe Abweichung von der 
handwerksmäßigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Münze.[24]

Mit diesen Kriterien ist zugleich die Abgrenzung gegenüber technisch-naturwissenschaftlichen Erfindungen gegeben, für die das Patentrecht Schutz bietet. Zu unterscheiden ist das Werk vom Werkstück: Dieses ist nur die jeweilige Verkörperung des Werkes (so ist das gedruckte Buch die Verkörperung eines Romans). Das Werkstück unterliegt den Regelungen des Sachenrechts.[24]

Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das privatrechtliche Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des alleinigen Urhebers (§ 64 UrhG). Eine entsprechende Regelung gibt es in § 65 UrhG für mehrere Urheber. Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht in der Regel 70 Jahre nach Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei. Stets gemeinfrei sind nach § 5 UrhG amtliche Werke.[24] Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das Lauterkeitsrecht gegen einfaches Kopieren geltend gemacht werden.

Einzelne Werkarten
Sprachwerke

sind solche, die ihrem geistigen Gehalt mit den Mitteln der Sprache Ausdruck verleihen (BGH, GRUR 1985, S. 1041). Dazu zählen in erster Linie Romane, Erzählungen, Gedichte, Drehbücher, Liedtexte, aber auch nicht niedergelegte Werke wie Interviews und Reden sowie wissenschaftliche Werke, sofern sie den Durchschnitt in der Darstellungsweise (deutlich) überragen. Der Werkcharakter von Gebrauchsschriften wie Gebrauchsanweisungen oder Formularen scheitert meist an mangelnder Individualität.[26]

Computerprogramme

werden meist als Programme in jeder Form definiert, das heißt auch solche, die Bestandteil der Hardware sind (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 91/250/EWG). Für ihre Schutzfähigkeit gilt die Sonderregelung des § 69a Absatz 3 UrhG.[26]

Der Rechtsinhaber des Urheberrechtes: Der Urheber

Rechtsinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Tiere aus.[28] Auch wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Auch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis ändert an der Urheberschaft nichts; allenfalls kann ein Anspruch auf Übertragung der Nutzungsrechte bestehen.[28] Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam so erschaffen, dass sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (§ 8 UrhG). Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Schaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Notwendig ist auf jeden Fall, dass der Miturheber einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen.[28]
Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Filmeditor oder Drehbuchautor), als Urheber betrachten.[28]

Inhalt des Urheberrechts

Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft (s. u.). Durch das 
Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts aus (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.). Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann, wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll (vgl. urheberrechtliche Anonymität, auch pseudonyme Urheberschaft). Die Vorschrift wird ergänzt durch § 107 UrhG, wonach ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten bestraft wird (mit Geldstrafe oder bis 3-jähriger Freiheitsstrafe). Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Lage, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen (s. auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur).
Nach § 39 (Änderungen des Werkes) ist es untersagt, Veränderungen am Werk oder Titel vorzunehmen. Zitat: Abs. (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. Abs. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern, den Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) zu gewähren, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen (Zugangsrecht). Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung für den Besitzer konstruieren, dass dieser mit dem Werk sorgfältig oder in sonstiger Weise verfahren muss. Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird, bestimmt allein der Besitzer.

Verwertungsrechte

Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung teilhaben soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall entschieden werden muss.

Schranken des Urheberrechts

→ Hauptartikel: Schranken des Urheberrechts

Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert das Gesetz in den §§ 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen der Urheberrechte. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG). Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers bzw. des ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit vorgesehen.

Verwandte Schutzrechte

→ Hauptartikel: Verwandte Schutzrechte

Sowohl das eigentliche Urheberrecht als auch die Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz geregelt. „Schutzgegenstand“ der Leistungsschutzrechte ist jedoch die Leistung an sich. Daher sind sie rechtsdogmatisch in Deutschland eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuordnen. Dennoch werden sie im gleichen Gesetz normiert, nämlich in den §§ 70 bis 95 UrhG.

Urheberrechtsverletzung

→ Hauptartikel: Urheberrechtsverletzung

Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.

Schutzbereich

Er wird bestimmt durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher schwer zu verletzen, wohingegen man leicht in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe eindringen kann (so z. B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).

Rechte

Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.

Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe – einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf drei Jahre (bei unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen) bzw. fünf Jahre (bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung) erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht. Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten (§ 108a) werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält (§ 109).
Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter (§ 77b) StGB.
Im Jahr 2009 wurden bundesweit 229 Personen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verurteilt, von denen ein gutes Dutzend eine Freiheitsstrafe erhielt.[29]

Wettbewerbsrechtliche Folgen

Grundsätzlich ist die Nutzung von Leistungen, die das Urheberrecht als nicht urheberrechtlich schützenswert erachtet, frei. Ausnahmsweise kann die Übernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände können zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.

Zwangsverwertung von Urheberrechten

Die Vollstreckung wegen einer Urheberrechtsverletzung geschieht nach den allgemeinen Regeln der ZPO. § 113 UrhG gibt die Möglichkeit, in das Urheberrecht wegen Geldforderung zu vollstrecken, wenn der Rechtsinhaber damit einverstanden ist.[30]

Internationales Urheberrecht

Das Internationale Urheberrecht ist ein Teilgebiet des Internationalen Privatrechts. Es bestimmt als Kollisionsrecht, wann welches Recht angewandt wird. Daneben existiert das nationale Fremdenrecht, das festlegt, ob ein Ausländer sich überhaupt auf den Schutz des jeweiligen Urheberrechtes berufen kann. Dies ist hauptsächlich in Staatsverträgen geregelt.[31] Da das Urheberrecht nirgends belegen ist (wie etwa das Eigentum), ist es schwer einer Rechtsordnung zuzuweisen. Zur Lösung des Problems werden zwei Theorien vertreten: Das Territorialitätsprinzip und das Universalitätsprinzip. Das Territorialitätsprinzip steht in Zusammenhang mit der Vorstellung, dass das Urheberrecht erst durch staatliches Privileg entstehe und somit auch nur innerhalb des jeweiligen Territoriums gelte. Demnach kann man weniger von dem Urheberrecht als von einem Bündel von Ansprüchen nach nationalem Recht sprechen. Das Universalitätsprinzip geht auf die naturrechtliche Vorstellung zurück, dass ipso iure mit der Schöpfung universell ein Urheberrecht entstünde, das durch die einzelnen nationalen Gesetze nur der Ausgestaltung bedürfe.[31]
Das Urheberkollisionsrecht hat in Deutschland keine gesetzliche Regelung erfahren. Die herrschende Meinung unterstellt (Eugen Ulmer folgend) den Anspruch dem Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Die Gegenansicht (Schack) hält dies mit der naturrechtlichen Begründung des Urheberrechts für überholt und will das Urheberrecht einem einheitlichen Statut unterstellen. Dies geht auf den internationalprivatrechtlichen Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte zurück.[31]

Urhebervertragsrecht

Sachrecht

→ Hauptartikel: Urhebervertragsrecht und Lizenz

Das Urheberrecht verfügt über eine große Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im täglichen (Rechts-) Verkehr zu gewährleisten. Sie sind in den §§ 28 bis 44 und §§ 69a bis 69g UrhG normiert, ansonsten können die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden. Es muss dabei beachtet werden, dass es sich bei Rechtsgeschäften über Schutzrechte um sog. „gewagte Geschäfte“ handelt: Den Vertragsparteien muss bekannt sein, dass bei ungeprüften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei geprüften Schutzrechten vernichtbar sein können. Da der Urheber in den meisten Fällen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist, kann er einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG. Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages oder eines Verwertungsvertrages.

Internationales Urhebervertragsrecht

Für das internationale Urhebervertragsrecht gelten die allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechtes, die nach Art. 3 Nr. 1 EGBGB direkt anwendbar sind. Somit gilt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) Parteiautonomie. Ist kein Recht gewählt, findet die objektive Anknüpfung nach Artikel 4 Rom I statt. Für die Form gilt Art. 11 EGBGB.[31]

25 Landgerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Für Rechtsstreitigkeiten über urheberrechtliche Ansprüche
(Urheberrechtsstreitsachen) ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 104, § 104a UrhG). Die Zuständigkeit ist auf bestimmte Amts- und Landgerichte konzentriert (vgl. § 105 UrhG).[33]

https://de.wikipedia.org/wiki/Gestaltung

Gestaltung ist ein kreativer Schaffensprozess, bei welchem durch die Arbeit des Gestaltenden eine Sache (ein materielles Objekt, eine Struktur, ein Prozess, eine Situation, ein Gedankengut usw.) verändert wird, d. h. erstellt, modifiziert oder entwickelt wird und dadurch eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Erscheinungsbild verliehen bekommt oder annimmt. Gestaltung im weitesten Sinne bezeichnet einen bewussten Eingriff in die Umwelt mit dem Ziel, diese in eine bestimmte Richtung zu verändern. In diesem weiten Sinne zählt dazu neben ästhetischer Gestaltung von unmittelbar Wahrnehmbarem (siehe unten) auch die Gestaltung von mittelbar Spürbarem, z. B. Lebensgestaltung, Persönlichkeitsgestaltung, Politik als Gestaltung der gesellschaftlichen Strukturen und Prozessen usw. Gestaltung im engeren Sinne ist die bewusste, verändernde Einflussnahme auf die ästhetische Erscheinung von Dingen oder Zusammenhängen, also auf unmittelbar sinnlich wahrnehmbare Phänomene (wie Räume, Objekte, Handlungen, Bewegung usw.). Beispiele sind die Bereiche der Kunst sowie die verschiedenen Design­bereiche als Gestaltung von Produkten, Grafik, Mode, Architektur usw. oder die individuelle Körpergestaltung oder Umfeldgestaltung....

https://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum

Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung etc., bezeichnet.[1]

Das geistige Eigentum ist „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG[2][3] und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)[4]. In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) wird es ausdrücklich geschützt.[5] Die in Art. 17 Abs. 1 GRCh für das Sacheigentum vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß auch für das geistige Eigentum gelten. Das geistige Eigentum umfasst nach dem Willen des Konvents neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte.





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